Indem die Einwohnergemeinde C.________ das Schreiben vom 22. Dezember 2021 unberechtigterweise unbeantwortet lies und ohne Rücksprache bei B.________ und A.________ bereits am Dienstag 5. April 2022, Strafanzeige erhoben, obschon die verlangte Prüfung am 23. März 2022 stattgefunden hatte, wurde ohne Not und wider grundlegender Verfahrensregeln (vgl. Ziff. 3-5 dieser Verfügung) ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses Verhalten ist als grobfahrlässig zu qualifizieren und die Einwohnergemeinde C.________ hat gemäss Art. 420 Bst. a StPO die dabei verursachten Kosten zu tragen.