Aus den Verfahrensgrundrechten ergeben sich im rechtshängigen Verfahren behördliche und richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinn eines prozessualen Vertrauensschutzes. Auch im VRPG finden sich an die Behörden gerichtete Bestimmungen, welche der Aufklärung der Parteien dienen. Eine verfassungsrechtliche, das VRPG überdachende Stütze finden solche Pflichten insbesondere im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und im Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)