12 und 14 VRPG) verbundenen Pflichten. Das Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis ist zentral geprägt durch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser Verfassungsgrundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr, ausdrücklich auch in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege. Aus den Verfahrensgrundrechten ergeben sich im rechtshängigen Verfahren behördliche und richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinn eines prozessualen Vertrauensschutzes.