Die Rechtshängigkeit begründet ein Verfah- rens- bzw. Prozessrechtsverhältnis zwischen der angerufenen oder der von Amtes wegen tätig gewordenen Behörde und den Verfahrensbeteiligten. Dieses Rechtsverhältnis verpflichtet die Behörde zur Beachtung der Verfahrensgarantien, wie sie im Verfassungsrecht und in Garantien des internationalen Menschenrechtsschutzes verankert sind, sowie zur Beachtung der gesetzlichen Verfahrensgrundsätze. Die übrigen am Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis Beteiligten unterstehen den mit der Parteistellung (vgl. Art. 12 und 14 VRPG) verbundenen Pflichten.