zu Art. 420 StPO; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO). 6.2 Gemäss Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] wird das Verwaltungsverfahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Die Rechtshängigkeit begründet ein Verfah- rens- bzw. Prozessrechtsverhältnis zwischen der angerufenen oder der von Amtes wegen tätig gewordenen Behörde und den Verfahrensbeteiligten.