a StPO auf diejenige Person Rückgriff nehmen, die mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen das Strafverfahren eingeleitet hat. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Dieser Rückgriff soll nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeordnet werden, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden.