5 Art. 12 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) beizuziehen. Die rückgriffsverpflichtete Person muss die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässig hat gehandelt, wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen.