vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO). Die Person, auf die der Bund oder der Kanton Rückgriff zu nehmen gedenkt, muss sich in allen drei Tatbestandsvarianten (Bst a-c) vorsätzlich oder grobfahrlässig verhalten haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von