Insgesamt wirken die Ausführungen der Berufungsführerin wenig überzeugend, weshalb auf die aktenkundigen Angaben der F.________ AG und des ehemals Beschuldigten 2, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 vom Gemeindepräsidenten grundsätzlich bestätigt wurden, abzustellen ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die Berufungsführerin bereits vor Ablauf der Frist um die genannten Umstände gewusst haben muss. Es ist somit auf den Sachverhalt gemäss E. 3 abzustellen. III. Rechtliche Würdigung