Auch das Argument der Berufungsführerin, wonach der ehemals Beschuldigte 2 nicht mit der zuständigen Bauverwaltung, sondern mit dem Gemeindepräsidenten in Kontakt gestanden habe, überzeugt nicht. Wenn der ehemals Beschuldigte 2 tatsächlich am 14. Dezember 2021 mit dem Gemeindepräsidenten telefoniert hat, durfte er darauf vertrauen, dass dieser die Information an die Bauverwaltung weiterleiten würde, andernfalls erwartet werden darf, dass ihn dieser an die zuständige Bauverwaltung verwiesen hätte. Insgesamt wirken die Ausführungen der Berufungsführerin wenig überzeugend, weshalb auf die aktenkundigen Angaben der F.__