Die von der Berufungsführerin erwähnten Telefonnotizen, welche einen gegenteiligen Inhalt der Telefonate belegen sollen, wurden von ihr weder mit der Strafanzeige noch im Berufungsverfahren eingereicht. Somit handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen lediglich um unbelegte Parteibehauptungen. Der Frage nach der Vollständigkeit dieser Telefonnotizen braucht daher nicht näher nachgegangen zu werden. Auch das Argument der Berufungsführerin, wonach der ehemals Beschuldigte 2 nicht mit der zuständigen Bauverwaltung, sondern mit dem Gemeindepräsidenten in Kontakt gestanden habe, überzeugt nicht.