276 Z. 27 ff.). Dass die Berufungsführerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung nunmehr geltend macht, die witterungsbedingte Problematik sei nicht an sie herangetragen worden, überzeugt daher nicht. Vielmehr widerspricht sich der Gemeindepräsident damit selbst, zumal er die nunmehr anderslautende Berufungsbegründung eigenhändig unterzeichnet hat. Die von der Berufungsführerin erwähnten Telefonnotizen, welche einen gegenteiligen Inhalt der Telefonate belegen sollen, wurden von ihr weder mit der Strafanzeige noch im Berufungsverfahren eingereicht.