Zusätzlich habe er selbst mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen und gesagt, dass die Prüfung einfach nicht möglich sei (PEN 23 618+619, pag. 282 Z. 7 ff.). Seitens der F.________ AG wurde dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 insofern bestätigt, als «sie» am 13. Dezember 2021 mit dem Bauverwalter (I.________) von E.________ (Ortschaft) zwecks Abklärung der Durchführbarkeit im Winter und der Prüfmethode Kontakt gehabt hätten. Dabei sei es nebst der Frage, ob eine Dichtheitsprüfung an einer stillgelegten Gülledruckleitung Sinn mache, auch um die Abklärung der Prüfmethode gegangen.