5. Entgegen der Berufungsführerin ist den Akten und den Aussagen der involvierten Personen zu entnehmen, dass die Berufungsführerin vor dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 über die witterungsbedingte Problematik bei der Durchführung der Druck- und Dichtheitsprüfung informiert worden war. So gab der ehemals Beschuldigte 2 anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 an, dass H.________ (von der F.________ AG) der Gemeinde mitgeteilt habe, dass die Druckprüfung nicht möglich sei. Zusätzlich habe er selbst mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen und gesagt, dass die Prüfung einfach nicht möglich sei (PEN 23 618+619, pag.