4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorliegend strittig, ob die Berufungsführerin zwischen dem 9. November 2021 und dem 20. Dezember 2021 durch die F.________ AG oder die ehemals Beschuldigten darüber informiert worden war, dass die Dichtheitsprüfung witterungsbedingt bzw. im Winter nicht durchgeführt werden kann.