Mit Schreiben ebenfalls vom 7. April 2022 nahm die Berufungsführerin Bezug auf das Schreiben vom 22. Dezember 2021 und teilte den ehemals Beschuldigten unter anderem mit, dass sie Strafanzeige eingereicht habe (PEN 23 618+619, pag. 75 f.). Tags darauf informierte die Berufungsführerin die Staatsanwaltschaft darüber, dass die Protokolle der Dichtheitsprüfung eingegangen waren, und liess dieser entsprechende Kopien zukommen (PEN 23 618+619, pag. 54). Mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2022 wurden die ehemals Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen gewässerschutzrechtliche Vorschriften schuldig erklärt und entsprechend verurteilt (PEN 23 618+619, pag.