Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte Rechtsanwältin G.________ namens der ehemals Beschuldigten der Berufungsführerin mit, dass die Druckbzw. Dichtheitsprüfung nicht innerhalb der verfügten Frist bis am 20. Dezember 2021 habe vorgenommen werden können, und ersuchte aus diesem Grund um eine Fristerstreckung bis Ende März 2022 sowie innert gleicher Frist um eine einvernehmliche Lösung für die Erstellung einer konformen Jaucheleitung (PEN 23 618+619, pag. 38 f.). Auf dieses Schreiben erhielten die ehemals Beschuldigten keine Antwort. Am 23. März 2022 führte die F.________ AG die Dichtheitsprüfung durch (PEN 23 618+619, pag. 69 ff. und 93).