Die Betriebsgemeinschaft D.________ kam diesen Aufforderungen jeweils nicht nach (PEN 23 618+619, pag. 35 ff.). In der Folge beauftragten die ehemals Beschuldigten mutmasslich am 6. Dezember 2021 oder davor die F.________ AG mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung. Gemäss schriftlicher Stellungnahme der F.________ AG vom 7. Oktober 2022 hatte diese am 13. Dezember 2021 dem Bauverwalter von E.________ (Ortschaft)