(Quartierteil) der Wasserversorgung E.________ (Ortschaft). Durch die Schutzzonen (S2 und S3) führen Jaucheleitungen. Ob diese Jaucheleitungen rechtmässig erstellt worden sind und wer für allfällige Sanierungskosten aufzukommen hat, ist strittig und Gegenstand hängiger Abklärungen. Nach Art. 28 Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) haben die Behörden dafür zu sorgen, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden. Gemäss Absatz 2 Bst. b von Art. 28 GschV wird namentlich kontrolliert, ob die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind.