3. Aus den Akten geht zusammengefasst folgender Sachverhalt hervor: Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Berufungsführerin den ehemals Beschuldigten eine Frist bis zum 20. Dezember 2021, um eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung ihrer Jaucheleitungen vorzunehmen (PEN 23 618+619, pag. 35). Der Verfügung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die ehemals Beschuldigten gemeinsam die landwirtschaftliche «Betriebsgemeinschaft D.________» führen. Die zur Betriebsgemeinschaft gehörenden Grundstücke befinden sich teilweise im Bereich der Schutzzonen für die Quellfassungen M.________ (Quartierteil) der Wasserversorgung E.______