Rückgriff genommen werden kann. Soweit die Berufungsführerin in ihrer Berufungsbegründung Kritik an den im Urteil vom 18. Juli 2024 ergangenen Freisprüchen der ehemals Beschuldigten übt, ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil vom 18. Juli 2024 nicht Anfechtungsobjekt bildet. Die ergangenen Freisprüche sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt