2. Verfahrensgegenstand und Kognition Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, das Urteil vom 28. August 2024 (PEN 24 540), befasst sich lediglich mit der Frage, ob für die Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen auf die Berufungsführerin im Sinne von Art. 420 Bst. a StPO Rückgriff genommen werden kann.