Zudem stellte sie fest, dass sich die Berufungsführerin zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht hatte vernehmen lassen und ordnete die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig forderte sie die Berufungsführerin auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Am 28. November 2024 reichte die Berufungsführerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. 2 1.6 Mit Verfügung vom 29. November 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen.