d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht und gab der Berufungsführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. 1.5 Mit Verfügung vom 8. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von dieser Eingabe. Zudem stellte sie fest, dass sich die Berufungsführerin zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht hatte vernehmen lassen und ordnete die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an.