Dagegen erklärte die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) mit Eingabe vom 17. September 2024 Berufung und beantragte die Aufhebung der Verfügung. 1.4 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern von der Berufungserklärung Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, schriftlich Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;