__ ihre Stellungnahme ein. 1.3 Am 28. August 2024 «verfügte» das Regionalgericht, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen in den Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, der Einwohnergemeinde C.________ auferlegt werden. Gleichzeitig wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 350.00 für das selbstständige nachträgliche Verfahren auferlegt. Dagegen erklärte die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) mit Eingabe vom 17. September 2024 Berufung und beantragte die Aufhebung der Verfügung.