(nachfolgend: ehemals Beschuldigter 2; zusammen: ehemals Beschuldigte) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen gewässerschutzrechtliche Vorschriften frei, je unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'000.00 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 an den Kanton Bern (PEN 23 618+619, pag. 294). 1.2 Am 31. Juli 2024 eröffnete das Regionalgericht ein selbstständiges nachträgliches Verfahren zwecks Überprüfung des Rückforderungsanspruchs betreffend die Verfahrenskosten und Entschädigungen der Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, gegenüber der Einwohnergemeinde C.__