Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 3. Strafkammer 3e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 412 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ ehemals Beschuldigter 1 B.________ ehemals Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Berufungsführerin Gegenstand Rückgriff Verfahrenskosten und Entschädigung i.S. PEN 23 618 – Berufung gegen nachträglichen Entscheid Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. August 2024 (PEN 24 540) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2024 (PEN 23 618+619) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) B.________ (nachfolgend: ehemals Beschuldigter 1) und A.________ (nachfolgend: ehemals Beschuldigter 2; zusammen: ehemals Beschuldigte) von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen gewässerschutzrechtliche Vorschriften frei, je unter Ausrichtung einer Ent- schädigung von CHF 2'000.00 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 an den Kanton Bern (PEN 23 618+619, pag. 294). 1.2 Am 31. Juli 2024 eröffnete das Regionalgericht ein selbstständiges nachträgliches Verfahren zwecks Überprüfung des Rückforderungsanspruchs betreffend die Ver- fahrenskosten und Entschädigungen der Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, gegenüber der Einwohnergemeinde C.________. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen und all- fällige Beweismittel einzureichen (PEN 24 540, pag. 001 f.). Am 6. August 2024 reichte die Einwohnergemeinde C.________ ihre Stellungnahme ein. 1.3 Am 28. August 2024 «verfügte» das Regionalgericht, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen in den Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, der Einwohnergemeinde C.________ auferlegt werden. Gleichzeitig wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 350.00 für das selbstständige nachträg- liche Verfahren auferlegt. Dagegen erklärte die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) mit Eingabe vom 17. September 2024 Berufung und beantragte die Aufhebung der Verfügung. 1.4 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern von der Berufungserklärung Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, schriftlich An- schlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht und gab der Berufungsführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Ver- fahren. 1.5 Mit Verfügung vom 8. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kennt- nis von dieser Eingabe. Zudem stellte sie fest, dass sich die Berufungsführerin zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht hatte vernehmen las- sen und ordnete die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig forderte sie die Berufungsführerin auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Am 28. November 2024 reichte die Berufungsführerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. 2 1.6 Mit Verfügung vom 29. November 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel als abgeschlossen. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementspre- chend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, das Urteil vom 28. Au- gust 2024 (PEN 24 540), befasst sich lediglich mit der Frage, ob für die Verfah- renskosten und Entschädigungsfolgen auf die Berufungsführerin im Sinne von Art. 420 Bst. a StPO Rückgriff genommen werden kann. Soweit die Berufungsfüh- rerin in ihrer Berufungsbegründung Kritik an den im Urteil vom 18. Juli 2024 ergan- genen Freisprüchen der ehemals Beschuldigten übt, ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil vom 18. Juli 2024 nicht Anfechtungsobjekt bildet. Die ergange- nen Freisprüche sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt 3. Aus den Akten geht zusammengefasst folgender Sachverhalt hervor: Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Berufungsführerin den ehemals Beschuldigten eine Frist bis zum 20. Dezember 2021, um eine Druck- bzw. Dicht- heitsprüfung ihrer Jaucheleitungen vorzunehmen (PEN 23 618+619, pag. 35). Der Verfügung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die ehemals Beschuldigten gemeinsam die landwirtschaftliche «Betriebsgemeinschaft D.________» führen. Die zur Betriebsgemeinschaft gehörenden Grundstücke befinden sich teilweise im Bereich der Schutzzonen für die Quellfassungen M.________ (Quartierteil) der Wasserversorgung E.________ (Ortschaft). Durch die Schutzzonen (S2 und S3) führen Jaucheleitungen. Ob diese Jaucheleitungen rechtmässig erstellt worden sind und wer für allfällige Sanierungskosten aufzukommen hat, ist strittig und Ge- genstand hängiger Abklärungen. Nach Art. 28 Abs. 1 der eidgenössischen Gewäs- serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) haben die Behörden dafür zu sorgen, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kon- trolliert werden. Gemäss Absatz 2 Bst. b von Art. 28 GschV wird namentlich kon- trolliert, ob die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind. Anhang 1 des kommunalen Schutzzonenreglements für die Quellfassungen M.________ (Quartierteil) der Wasserversorgung E.________ (Ortschaft) schreibt regelmässige Dichtheitsprüfungen der Jaucheleitungen vor, wobei die Gemeinde verpflichtet ist, die Prüfungen anzuordnen (PEN 23 618+619, pag. 8 f.). Bei den Jaucheleitungen der Betriebsgemeinschaft D.________ wurde noch nie eine Dichtheitsprüfung durchgeführt, weshalb diese mehrfach mündlich und schriftlich dazu aufgefordert wurde. Die Betriebsgemeinschaft D.________ kam diesen Aufforderungen jeweils nicht nach (PEN 23 618+619, pag. 35 ff.). In der Folge beauftragten die ehemals Beschuldigten mutmasslich am 6. Dezember 2021 oder davor die F.________ AG mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung. Gemäss schriftlicher Stellungnahme der F.________ AG vom 7. Oktober 2022 hat- te diese am 13. Dezember 2021 dem Bauverwalter von E.________ (Ortschaft) 3 mitgeteilt, dass eine Dichtheitsprüfung mit Wasser im Winter (Einfrieren) keinen Sinn mache, da ansonsten die Leitung beschädigt würde (PEN 23 618+619, pag. 92 f.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte Rechtsanwältin G.________ namens der ehemals Beschuldigten der Berufungsführerin mit, dass die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung nicht innerhalb der verfügten Frist bis am 20. Dezember 2021 habe vorgenommen werden können, und ersuchte aus diesem Grund um ei- ne Fristerstreckung bis Ende März 2022 sowie innert gleicher Frist um eine einver- nehmliche Lösung für die Erstellung einer konformen Jaucheleitung (PEN 23 618+619, pag. 38 f.). Auf dieses Schreiben erhielten die ehemals Beschuldigten keine Antwort. Am 23. März 2022 führte die F.________ AG die Dichtheitsprüfung durch (PEN 23 618+619, pag. 69 ff. und 93). Am 5. April 2022 erstattete die Beru- fungsführerin Strafanzeige gegen die ehemals Beschuldigten wegen Verletzung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften (PEN 23 618+619, pag. 2 ff.). Am 7. April 2022 ging bei der Berufungsführerin das Protokoll der Dichtheitsprüfung ein (PEN 23 618+619, pag. 68 ff.). Mit Schreiben ebenfalls vom 7. April 2022 nahm die Beru- fungsführerin Bezug auf das Schreiben vom 22. Dezember 2021 und teilte den ehemals Beschuldigten unter anderem mit, dass sie Strafanzeige eingereicht habe (PEN 23 618+619, pag. 75 f.). Tags darauf informierte die Berufungsführerin die Staatsanwaltschaft darüber, dass die Protokolle der Dichtheitsprüfung eingegangen waren, und liess dieser entsprechende Kopien zukommen (PEN 23 618+619, pag. 54). Mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2022 wurden die ehemals Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen gewässerschutzrechtliche Vorschriften schuldig erklärt und entsprechend verurteilt (PEN 23 618+619, pag. 56 f. und 62 f.). Dagegen er- hoben die ehemals Beschuldigten am 17. Mai 2022 und 20. Mai 2022 Einsprache, woraufhin sie mit Urteil vom 18. Juli 2024 freigesprochen wurden (PEN 23 618+619, pag. 60, 66 und 293 ff.). 4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorliegend strittig, ob die Berufungsführerin zwi- schen dem 9. November 2021 und dem 20. Dezember 2021 durch die F.________ AG oder die ehemals Beschuldigten darüber informiert worden war, dass die Dicht- heitsprüfung witterungsbedingt bzw. im Winter nicht durchgeführt werden kann. 5. Entgegen der Berufungsführerin ist den Akten und den Aussagen der involvierten Personen zu entnehmen, dass die Berufungsführerin vor dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 über die witterungsbedingte Problematik bei der Durchführung der Druck- und Dichtheitsprüfung informiert worden war. So gab der ehemals Be- schuldigte 2 anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 an, dass H.________ (von der F.________ AG) der Gemeinde mitgeteilt ha- be, dass die Druckprüfung nicht möglich sei. Zusätzlich habe er selbst mit der Ge- meinde Kontakt aufgenommen und gesagt, dass die Prüfung einfach nicht möglich sei (PEN 23 618+619, pag. 282 Z. 7 ff.). Seitens der F.________ AG wurde dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 insofern bestätigt, als «sie» am 13. Dezember 2021 mit dem Bauverwalter (I.________) von E.________ (Orts- chaft) zwecks Abklärung der Durchführbarkeit im Winter und der Prüfmethode Kon- takt gehabt hätten. Dabei sei es nebst der Frage, ob eine Dichtheitsprüfung an ei- ner stillgelegten Gülledruckleitung Sinn mache, auch um die Abklärung der Prüfme- thode gegangen. Man habe dem Bauverwalter erklärt, dass eine Dichtheitsprüfung 4 mit Wasser im Winter aufgrund des Einfrierens keinen Sinn mache. In der Folge sei die F.________ AG vorwiegend mit dem AWA in Kontakt gestanden (vgl. PEN 23 618+619, pag. 92 f.). Der Gemeindepräsident J.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung die schriftliche Auskunft der F.________ AG und führte an, dass man dies zur Kenntnis genommen und die Frist bis Ende März 2022 verlängert habe (PEN 23 618+619, pag. 276 Z. 27 ff.). Dass die Berufungsführerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung nunmehr geltend macht, die witterungsbedingte Problematik sei nicht an sie herangetragen worden, überzeugt daher nicht. Vielmehr widerspricht sich der Gemeindepräsident damit selbst, zumal er die nunmehr anderslautende Berufungsbegründung eigen- händig unterzeichnet hat. Die von der Berufungsführerin erwähnten Telefonnotizen, welche einen gegenteiligen Inhalt der Telefonate belegen sollen, wurden von ihr weder mit der Strafanzeige noch im Berufungsverfahren eingereicht. Somit handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen lediglich um unbelegte Parteibehaup- tungen. Der Frage nach der Vollständigkeit dieser Telefonnotizen braucht daher nicht näher nachgegangen zu werden. Auch das Argument der Berufungsführerin, wonach der ehemals Beschuldigte 2 nicht mit der zuständigen Bauverwaltung, sondern mit dem Gemeindepräsidenten in Kontakt gestanden habe, überzeugt nicht. Wenn der ehemals Beschuldigte 2 tatsächlich am 14. Dezember 2021 mit dem Gemeindepräsidenten telefoniert hat, durfte er darauf vertrauen, dass dieser die Information an die Bauverwaltung weiterleiten würde, andernfalls erwartet wer- den darf, dass ihn dieser an die zuständige Bauverwaltung verwiesen hätte. Insge- samt wirken die Ausführungen der Berufungsführerin wenig überzeugend, weshalb auf die aktenkundigen Angaben der F.________ AG und des ehemals Beschuldig- ten 2, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 vom Gemeinde- präsidenten grundsätzlich bestätigt wurden, abzustellen ist. Mithin ist davon auszu- gehen, dass die Berufungsführerin bereits vor Ablauf der Frist um die genannten Umstände gewusst haben muss. Es ist somit auf den Sachverhalt gemäss E. 3 ab- zustellen. III. Rechtliche Würdigung 6. 6.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt haben (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verur- sacht haben (Bst. c). Unter Kosten sind sowohl die Verfahrenskosten sowie auch die Entschädigungen zu subsumieren (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO; vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO). Die Person, auf die der Bund oder der Kanton Rückgriff zu nehmen gedenkt, muss sich in allen drei Tatbestandsvarianten (Bst a-c) vorsätzlich oder grobfahrlässig verhalten haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von 5 Art. 12 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) beizuziehen. Die rückgriffsverpflichtete Person muss die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlun- gen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässig hat gehandelt, wer un- ter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was je- dem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann gesprochen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, sodass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist. Der verfahrensführende Bund oder Kanton kann nach Art. 420 Bst. a StPO auf diejeni- ge Person Rückgriff nehmen, die mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen das Strafverfahren eingeleitet hat. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt an- ders würdigt. Dieser Rückgriff soll nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeord- net werden, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegent- lich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden. Wird hingegen jemand ohne hinreichende Grundlage oder sogar aus bösem Willen in ein Strafverfahren verwickelt, entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 420 StPO; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO). 6.2 Gemäss Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] wird das Verwaltungsverfahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Die Rechtshängigkeit begründet ein Verfah- rens- bzw. Prozessrechtsverhältnis zwischen der angerufenen oder der von Amtes wegen tätig gewordenen Behörde und den Verfahrensbeteiligten. Dieses Rechts- verhältnis verpflichtet die Behörde zur Beachtung der Verfahrensgarantien, wie sie im Verfassungsrecht und in Garantien des internationalen Menschenrechtsschut- zes verankert sind, sowie zur Beachtung der gesetzlichen Verfahrensgrundsätze. Die übrigen am Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis Beteiligten unterstehen den mit der Parteistellung (vgl. Art. 12 und 14 VRPG) verbundenen Pflichten. Das Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis ist zentral geprägt durch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser Verfassungsgrundsatz gebietet ein loya- les und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr, ausdrücklich auch in Ver- fahren der Verwaltungsrechtspflege. Aus den Verfahrensgrundrechten ergeben sich im rechtshängigen Verfahren behördliche und richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinn eines prozessualen Vertrauensschutzes. Auch im VRPG finden sich an die Behörden gerichtete Bestimmungen, welche der Aufklärung der Parteien dienen. Eine verfassungsrechtliche, das VRPG überdachende Stütze fin- den solche Pflichten insbesondere im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und im Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) 6 (vgl. FELLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. erweiterte Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 16 VRPG mit Hinweisen). 7. Die Vorinstanz erwog zum Rückgriff zusammenfassend Folgendes (PEN 24 540, pag. 19 f.): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass B.________ und A.________ in der Verfügung vom 9. No- vember 2021 aufgefordert wurden, bis spätestens am 20. Dezember 2021 die Drucks- und Dicht- heitsprüfung vorzunehmen. Der entsprechend Prüfbericht sei der Gemeinde einzureichen. Eine Frist für die Einreichung des Prüfberichts wurde nicht gesetzt. Die F.________ AG hat am 23. März 2022 die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung durchgeführt (pag. 69 ff. Vorakten). Die F.________ AG hat anschliessend am Mittwoch, 6. April 2022, ihren Prüfbericht der der Post übergeben. Dabei gilt es festzuhalten, dass in Bezug auf die Einreichung des Prüfberichts keine Frist gesetzt wurde. Selbst bei Annahme einer konkludenten Fristerstreckung wäre die Durch- führung fristgerecht erfolgt. Die Einwohnergemeinde C.________ hatte zwischenzeitlich, am Dienstag, 5. April 2022, Strafanzeige erhoben. Der Gemeindepräsident erklärte an der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 (pag. 277, Z. 19 ff.), dass nach seinem Wissenstand zwischen dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 und der Strafanzeige keinen Kontakt zu B.________ und A.________ stattgefunden habe. Auch erklärte er, dass vor der Erstattung der Strafanzeige B.________ und A.________ nicht kontaktiert worden seien (pag. 277, Z. 23 ff. Vorakten). Nach Rücksprache mit ihrem Anwalt sei im Gemeinderat beschlossen worden, die Strafanzeige «so» durchzuziehen (pag. 277, Z. 38 ff. Vorakten). Sollte die Einwohnerge- meinde C.________ tatsächlich (unberechtigterweise) davon ausgegangen sein, dass sie den Antrag auf Fristerstreckung für die Durchführung der Druck bzw. Dichtheitsprüfung bis am Donnerstag 31. März 2022 konkludent gutgeheissen hätten, so erscheint eine Strafanzeige am Dienstag, 5. April 2022, übereilt. Denn: Für den Prüfbericht war keine explizite Frist eingeräumt worden (vgl. auch Aus- sage von A.________, pag. 286, Z. 21 ff. Vorakten). Die Einwohnergemeinde C.________ hätte da- her zumindest die nächsten Tage abwarten müssen, zumal die Zustellung auch per B-Post zulässig wäre und länger dauern kann. Indem die Einwohnergemeinde C.________ das Schreiben vom 22. Dezember 2021 unberechtigter- weise unbeantwortet lies und ohne Rücksprache bei B.________ und A.________ bereits am Diens- tag 5. April 2022, Strafanzeige erhoben, obschon die verlangte Prüfung am 23. März 2022 stattgefun- den hatte, wurde ohne Not und wider grundlegender Verfahrensregeln (vgl. Ziff. 3-5 dieser Verfügung) ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses Verhalten ist als grobfahrlässig zu qualifizieren und die Einwoh- nergemeinde C.________ hat gemäss Art. 420 Bst. a StPO die dabei verursachten Kosten zu tragen. 8. Die Berufungsführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie das Verfahren gegen die ehemals Beschuldigten grobfahrlässig eingeleitet haben soll; vielmehr sei die Strafanzeige berechtigt gewesen. Hinsichtlich des Schreibens der ehemals Be- schuldigten vom 22. Dezember 2021 macht die Berufungsführerin zusammenge- fasst geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, umgehend darauf zu reagie- ren. Dass sie das Schreiben unbeantwortet gelassen habe, habe nicht dazu ge- führt, dass die per 20. Dezember 2021 endende Frist verlängert oder aufgehoben worden sei. Beim Schreiben vom 22. Dezember 2021 habe es sich nicht um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt, über welches hätte entschieden werden müs- sen, da die Frist Teil des in Rechtskraft erwachsenen Dispositivs gebildet habe. 7 Das Schreiben habe zudem nicht den Charakter eines Gesuchs aufgewiesen und durch dessen Einreichung sei auch kein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht worden. Im Übrigen sei mit Schreiben vom 7. April 2022 darauf reagiert worden. 9. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Rückgriff auf die Berufungsführerin zu Recht erfolgt ist und diese das Verfahren grobfahrlässig eingeleitet hat. Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 7 hiervor). Was die Berufungsführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 9.1 Der Berufungsführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es sich beim Schreiben vom 22. Dezember 2021 nicht um ein Gesuch gehandelt habe. Im genannten Schreiben wird ausdrücklich darum ersucht, die verfügte Frist bis Ende März 2022 zu erstrecken, da die Durchführung der Druck- und Dichtheitsprüfung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich sei (vgl. PEN 23 618+619, pag. 38). Es handelt sich damit klarerweise um ein Fristerstreckungsgesuch, durch des- sen Einreichung gemäss Art. 16 Abs. 1 VRPG ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht bzw. fortgesetzt worden ist (vgl. 6.2 hiervor). Mit der Berufungsführerin ist indes einig zu gehen, dass das auf den 22. Dezember 2021 datierte Schreiben nach Ablauf der angesetzten Frist (bis 21. Dezember 2021) und damit zu spät er- folgt ist. Unter diesen Umständen wäre das Schreiben allenfalls als Fristwiederher- stellungsgesuch gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG entgegenzunehmen gewesen. Die Vorinstanz bringt zudem zu Recht vor, dass auch die Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG hätte geprüft werden können, zumal die Behörde das Verfahren zu- gunsten des Verfügungsadressaten grundsätzlich jederzeit und von Amtes wegen wiederaufnehmen kann (vgl. auch MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. erweiterte Aufl. 2020, N. 5 und 9 zu Art. 56 VRPG). 9.2 Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Schreibens vom 22. Dezember 2021 hätte die Berufungsführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben auf das Schreiben reagieren müssen. Insbesondere steht der gesuchstellen- den Person bei Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen sowohl beim Gesuch um Fristwiederherstellung als auch um Wiederaufnahme ein Behandlungs- und Erledi- gungsanspruch zu (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz der bernischen Verwal- tungsrechtspflege, 2. erweiterte Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 43 VRPG; MÜLLER, A.a.O., N. 9 zu Art. 56 VRPG). Bei Unklarheiten wäre die Berufungsführerin dazu gehalten gewesen, bei den ehemals Beschuldigten nachzufragen bzw. eine Nachbesserung zu verlangen (vgl. E. 6.2 hiervor). Dasselbe gilt für das Vorbringen der Berufungs- führerin, wonach die Rechtsvertretung keine Vollmacht eingereicht habe, weshalb die Eingabe nicht habe behandelt werden müssen. Dass die Rechtsvertretung oder die ehemals Beschuldigten – abgesehen vom Schreiben vom 7. April 2022 (vgl. E. 9.4 hiernach) – «mehrfach» zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Berufungsführerin wiederum nicht belegt. Wenn die Berufungsführerin zum Schluss gekommen wäre, dass die Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Gesuchs nicht erfüllt ge- wesen wären (verpasste Frist, fehlende Vollmacht etc.), hätte sie zumindest einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. 8 9.3 Soweit die Berufungsführerin argumentiert, dass sie mit Schreiben vom 7. April 2022 auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 reagiert habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Reaktion damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als nicht nur die ersuchte Fristerstreckung abgelaufen, sondern auch die Dichtheitsprüfung durchgeführt und bereits Strafanzeige eingereicht worden war. Ohnehin blieb das Fristverlängerungsgesuch auch hier gänzlich unbeantwortet. 9.4 Weiter bestreitet die Berufungsführerin, dass sie die Frist «stillschweigend» bis Ende März 2022 erstreckt und die Strafanzeige übereilt eingereicht habe. 9.4.1 Die Berufungsführerin führt diesbezüglich aus, dass lediglich verwaltungsintern abgesprochen worden sei, mit der Einreichung der Strafanzeige bis Ende März 2022 zuzuwarten. Zudem bringt sie vor, dass sie von der Einreichung einer Straf- anzeige abgesehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Druck- und Dichtheits- prüfung vor Ende März durchgeführt worden sei. Der Gemeindepräsident J.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Frist bis Ende März verlängert worden sei. Weiter führte er aus, dass man deswegen nicht vor Ende März 2022 reagiert habe (PEN 23 618+619, pag. 276 Z. 27 ff., pag. 277 Z. 6 ff.). Wenn die Berufungsführerin nunmehr trotz «verwaltungsinterner Abspra- che» die ursprüngliche Frist bis 20. Dezember 2021 für massgeblich hält, verhält sie sich treuwidrig, zumal sie wie erwähnt erstmals mit Schreiben vom 7. April 2022 auf das Fristerstreckungsgesuch reagiert hatte und bzw. obwohl ihr die witterungs- bedingte Problematik bekannt gewesen sein musste (vgl. E. 5). 9.4.2 Demzufolge kann der Berufungsführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Einreichung der Strafanzeige per 5. April 2022 offenkundig nicht übereilt gewesen sei. Die Druck- und Dichtheitsprüfung wurde am 23. März 2022 und damit vor Behandlung bzw. Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs bzw. innert «ver- längerter» Frist durchgeführt. Bis wann der Prüfungsbericht einzureichen war, wur- de nie – auch nicht in der Verfügung vom 9. November 2021 – verfügt. Der Prüfbe- richt ging am 7. April 2022 bei der Berufungsführerin ein (PEN 23 618+619, pag. 68). Abgesehen davon, dass der Prüfbericht nach erfolgter Prüfung zuerst erstellt werden musste und damit nicht unmittelbar nach der Durchführung verschickt wer- den konnte, ist bei der postalischen Zustellung mit Verzögerungen zu rechnen. So bringt die Vorinstanz zutreffend vor, dass auch eine Einreichung per B-Post zuläs- sig ist und diese mehrere Tage dauern kann. Dies gilt umso mehr, als der 31. März 2022 ein Donnerstag war und die Berufungsführerin bereits am Dienstag, 5. April 2022 Strafanzeige erstattete. Demnach lag zwischen Fristablauf und tatsächlicher Einreichung der Strafanzeige noch ein Wochenende. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sagte der Gemeindepräsident anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung aus, dass zwischen dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 und der Einreichung der Strafanzeige kein Kontakt mit den ehemals Beschul- digten stattgefunden habe. Vielmehr habe man nach Rücksprache mit ihrem An- walt beschlossen, die Strafanzeige «so durchzuziehen» (PEN 618+619, pag. 277 Z. 41 f.). Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass die Berufungsführerin bei den ehemals Beschuldigten bewusst nicht nachgefragt hat und damit grobfahrläs- sig in Kauf genommen hat, dass die Druck- und Dichtheitsprüfung zwischenzeitlich bzw. während der ersuchten und zumindest intern gewährten Fristerstreckung 9 durchgeführt worden ist. Anders als die Berufungsführerin meint, war es nicht zwingend an den ehemals Beschuldigten, sie umgehend darüber zu informieren, zumal es ja die Berufungsführerin war, die eine Anzeigeerstattung plante. 9.4.3 Schon aufgrund ihrer unklaren bzw. ausgebliebenen Kommunikation hätte es der Berufungsführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben oblegen, vor der definitiven Anzeigeerstattung abzuklären, ob die Druck- und Dichtheitsprüfung bis Ende März 2022 durchgeführt worden war. Dies gilt umso mehr, als dass sie selbst angibt, dass sie auf eine Anzeigeerstattung verzichtet hätte, wenn sie von der Durchführung gewusst hätte. 9.5 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich die Berufungsführerin wiederholt treuwidrig verhalten hat, indem sie auf das Schreiben vom 22. Dezember 2021 – trotz der geltend gemachten bzw. bekannten witterungsbedingten Problematik – erst nach vier Monaten und inhaltlich nur teilweise reagiert hat, die darin beantragte Fristverlängerung zwar «intern» bis Ende März 2022 gewährt, dann aber trotz vor- genommener Dichtheitsprüfung am 23. März 2022 am 5. April 2022 Anzeige erstat- tet hat, und zwar obwohl zu keinem Zeitpunkt ein Abgabetermin für den Prüfbericht verfügt worden war. In einer Gesamtbetrachtung hat die Berufungsführerin das Verwaltungsverfahren wenig professionell geleitet und durchgeführt und das Straf- verfahren in der Folge grobfahrlässig eingeleitet. Unter den gesamten Umständen war die Möglichkeit von gerichtlichen Schuldsprüchen von Beginn weg sehr gering. Daran ändert das verspätet eingereichte Fristerstreckungsgesuch der ehemals Be- schuldigten im Resultat nichts. Damit sind die Voraussetzungen für den Rückgriff gemäss Art. 420 StPO erfüllt. Für die vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskos- ten und Entschädigungen in den Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausma- chend CHF 6'400.00, wird auf die Berufungsführerin Rückgriff genommen. IV. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massagabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar, mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Vorliegend wurde im selbständigen nachträglichen Verfahren PEN 24 540 für die vom Kanton Bern getragenen Kosten der Verfahren PEN 23 618+619 auf die Beru- fungsführerin Rückgriff genommen. Bei dieser Konstellation erschiene es widersin- nig und kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass die Beru- fungsführerin infolge des Rückgriffs zwar die Kosten der Verfahren PEN 23 10 618+619 zu bezahlen hat, jene des Verfahrens PEN 24 540 indessen vom Staat getragen werden müssten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 426 Abs. 1 StPO die Überlegung zugrunde liegt, dass diejenige Person die Kosten zu tragen hat, die sie verursacht bzw. verschuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 426 StPO). Da der Berufungsführerin im Verfahren PEN 24 540 der Vorwurf gemacht wird, das Strafverfahren gegen die ehemals Be- schuldigten grobfahrlässig eingeleitet zu haben, rechtfertigt es sich, sie vorliegend wie eine verurteilte beschuldigte Person zu behandeln und ihr in analoger Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.00 aufzuerlegen. 10.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind der unterliegenden Beru- fungsführerin aufzuerlegen. 11. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Zufolge ihres Unterliegens hat die Berufungsführerin folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Dispositiv Die 3. Strafkammer erkennt: I. Für die vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten und Entschädigungen in den Ver- fahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, wird auf die Einwohner- gemeinde C.________ Rückgriff genommen; die Verfahrenskosten von CHF 6'400.00 werden der Einwohnergemeinde C.________ vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 350.00 werden der Einwohner- gemeinde C.________ auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und der Einwohnergemeinde C.________ auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. III. Zu eröffnen: - der Berufungsführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (per Kurier) 12 Bern, 29. Juli 2025 Im Namen der 3. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13