6. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Dem Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern ein Parteikostenersatz von CHF 4'249.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 17. September 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: