Die auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit CHF 4'249.65 (inkl. Auslagen und MWST). 25.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 17 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024 wird aufgehoben.