17 Abs. 2 Bst. b JVG und damit zusammenhängend des beantragten Vollzugsaufschubs zurückgewiesen wird. IV. Kosten und Entschädigung 24. Vorinstanzliches Verfahren 24.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 1'600.00, sind infolge des zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstandenden, angefochtenen Entscheids vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 24.2 Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario und Art. 104 Abs. 3 VRPG).