84 VRPG). 23.5 Im Ergebnis lässt sich die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Stand nicht beurteilen. Im Lichte der gesamten Umstände sind neue Sachverhaltsbklärungen unabdingbar. Die Beschwerde wird daher insoweit gutgeheissen, als der Entscheid der SID vom 12. August 2024 aufgehoben und aufgrund des bei den BVD liegenden Fachwissens und des ansonsten drohenden Instanzenverlusts an die BVD zur Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie zur anschliessenden neuerlichen Beurteilung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst.