15 das Obergericht bei diesen Gegebenheiten funktionell inadäquat und zudem mit dem Verlust zweier Rechtsmittelinstanz für die betroffene Partei verbunden. Eine Erstbeurteilung dieser wesentlichen, materiellen Frage durch das Obergericht als letzte kantonale Instanz würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in nicht gerechtfertigtem Ausmass beschränken (Instanzenverlust; vgl. HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 84 VRPG).