Dabei teilt die Kammer die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die weiteren medizinischen Abklärungen zur Vervollständigung der sachverhaltlichen Grundlage durch die BVD zu erfolgen haben. Wie die Vorinstanz zwar zu Recht darlegt, würde sich die Abklärung und Beurteilung direkt durch das Obergericht aufgrund der zeitlichen Verhältnisse anbieten.