Es ist unklar, wie sich diese Veränderungen im Vollzugsalltag auswirken werden. Die BVD äusserten – gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen – ihre Bedenken, wonach sich der Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als schwierig erweisen könnte. Zu Recht teilten sie, die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer folglich die Auffassung, dass aufgrund der massgeblichen Änderung der Sachumstände zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine medizinische Fachperson beizuziehen sei, um die Ausgestaltung des Vollzugs oder sogar die Frage eines befristeten Vollzugsaufschubs beurteilen zu können.