Im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte ein psychiatrisches Konsil zur Mitbeurteilung seiner Urteilsfähigkeit. Bei nachgewiesener Einschränkung der Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Behandlungs-, Therapie- und Austrittsplanung als urteilsunfähig eingeschätzt worden. Entsprechend wurde eine Meldung bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde für die Errichtung einer Beistandschaft veranlasst. Der Beschwerdeführer war vom 28. Februar 2025 bis zum 18. März 2025 im D.________ (Spital) hospitalisiert (pag.