des Beschwerdeführers angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend hätte begegnet werden können, die öffentlichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht zu überwiegen vermögen. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt bejaht hat.