Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die betroffenen Personen zudem regelmässig – wie auch vorliegend – aufgeboten, ihre Strafe im Regionalgefängnis Bern anzutreten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution ist eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Gestützt darauf wird der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen ist, bestimmt. Entsprechend erfolgt denn auch die Mitteilung des Vollzugsorts erst mit der Einweisungsverfügung (Art. 24 Abs. 2 Bst. c JVV). Korrekterweise gelangte sie zudem zum Schluss, dass die persönlichen Interessen