Dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht hinsichtlich einer konkreten Anstalt überprüft wurde, vermag an diesem Ergebnis nicht zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern generell, aber auch konkret hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, sichergestellt gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die betroffenen Personen zudem regelmässig – wie auch vorliegend – aufgeboten, ihre Strafe im Regionalgefängnis Bern anzutreten.