18 VRPG). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die ihr damals vorliegenden Unterlagen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Vollzug gewährleistet sei. Dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht hinsichtlich einer konkreten Anstalt überprüft wurde, vermag an diesem Ergebnis nicht zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern generell, aber auch konkret hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, sichergestellt gewesen wäre.