Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären zwar allenfalls geeignet gewesen, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, hätten aber nicht dazu geführt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet hätte. Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art.