Allfällige Vollzugsanpassungen bis hin zu einem Vollzugsunterbruch wären zudem jederzeit möglich gewesen. Zusammenfassend hätten weder die im Entscheidzeitpunkt bekannten körperlichen noch die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Aufhebung seiner Hafterstehungsfähigkeit geführt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären zwar allenfalls geeignet gewesen, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, hätten aber nicht dazu geführt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet hätte.