13 men informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Darüber hinaus bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht darlegte – mit der Bewachungsstation im D.________ (Spital) und der I.________(Station) der universitären psychiatrischen Dienste angemessene Alternativen für die Unterbringung und Behandlung von hochsuizidalen Inhaftierten. Allfällige Vollzugsanpassungen bis hin zu einem Vollzugsunterbruch wären zudem jederzeit möglich gewesen.