ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach gestützt auf diese Ausgangslage von der Gewährleistung der gebotenen Behandlung im Strafvollzug auszugehen war. Dabei ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt ohnehin die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen gewesen wären. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnah-