Nach Würdigung der gesamten Umstände kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt zu Recht bejaht wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 4.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. August 2024). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: