Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt zu Recht bejaht wurde.