Auslöser sei ein aktuelles Infektionsgeschehen gewesen, welches sich nachteilig auf seine Grunderkrankung ausgewirkt habe. Die Auswirkungen würden die Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit sowie das allgemeine Aktivitätsniveau betreffen (pag. 31). 23.2 Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.