3.1 f. des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. August 2024). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammenzufassen sind: In der letzten medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 17. Februar 2022 wurde festgehalten, dass der Strafvollzug für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar sei. Die Belastung sei vor allem auf der psychischen Seite zu antizipieren. Die körperlichen Beschwerden könnten zudem medikamentös behandelt werden (amtliche Akten BVD, pag. 691 f.).