2020, N 6 zu Art. 84 VRPG). Erfahren massgebliche Sachumstände im oberinstanzlichen Verfahren Änderungen oder stellt sich die Beweislage in entscheidenden Punkten anders dar, kann sich die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Erhebung und Würdigung des Sachverhalts rechtfertigen (zum Ganzen: DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 25 VRPG). So wird beispielsweise von einem