Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Dies gilt sinngemäss auch in Verfahren vor dem Obergericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Reformatorische und kassatorische Urteilskompetenz stehen dabei grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 zu Art.